Neue Toleranzfristen beim Pickerl

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Die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik informiert über die ab Mai 2018 im Zuge der § 57a KFG-Überprüfung geltenden Toleranzfristen. Aus einigen Werkstätten kamen Anfragen, welche Fahrzeuge zu behandeln sind, und welche ab Mai keine Toleranzfrist mehr haben. Diese Unklarheiten werden mit der 34. KFG-Novelle in §  132 Abs 32 Z 3 KFG ausgeräumt. Zitat: „Bei Fahrzeugen, bei denen der Zeitpunkt für die nächste Begutachtung im Zeitraum Jänner bis Mai 2018 liegt, darf die Begutachtung – ohne Wirkung auf den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des vierten dem vorgesehenen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates vorgenommen werden.“

Die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik informiert über die ab Mai 2018 im Zuge der § 57a KFG-Überprüfung geltenden Toleranzfristen. Aus einigen Werkstätten kamen Anfragen, welche Fahrzeuge zu behandeln sind, und welche ab Mai keine Toleranzfrist mehr haben. Diese Unklarheiten werden mit der 34. KFG-Novelle in §  132 Abs 32 Z 3 KFG ausgeräumt. Zitat: „Bei Fahrzeugen, bei denen der Zeitpunkt für die nächste Begutachtung im Zeitraum Jänner bis Mai 2018 liegt, darf die Begutachtung – ohne Wirkung auf den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des vierten dem vorgesehenen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates vorgenommen werden.“
Die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik informiert über die ab Mai 2018 im Zuge der § 57a KFG-Überprüfung geltenden Toleranzfristen. Aus einigen Werkstätten kamen Anfragen, welche Fahrzeuge zu behandeln sind, und welche ab Mai keine Toleranzfrist mehr haben. Diese Unklarheiten werden mit der 34. KFG-Novelle in §  132 Abs 32 Z 3 KFG ausgeräumt. Zitat: „Bei Fahrzeugen, bei denen der Zeitpunkt für die nächste Begutachtung im Zeitraum Jänner bis Mai 2018 liegt, darf die Begutachtung – ohne Wirkung auf den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des vierten dem vorgesehenen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates vorgenommen werden.“

Neue Toleranzfristen beim Pickerl

Die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik informiert über die ab Mai 2018 im Zuge der § 57a KFG-Überprüfung geltenden Toleranzfristen. Aus einigen Werkstätten kamen Anfragen, welche Fahrzeuge zu behandeln sind, und welche ab Mai keine Toleranzfrist mehr haben. Diese Unklarheiten werden mit der 34. KFG-Novelle in §  132 Abs 32 Z 3 KFG ausgeräumt.

Zitat: „Bei Fahrzeugen, bei denen der Zeitpunkt für die nächste Begutachtung im Zeitraum Jänner bis Mai 2018 liegt, darf die Begutachtung – ohne Wirkung auf den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des vierten dem vorgesehenen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates vorgenommen werden.“